Kommunale Wärmeplanung im Konvoi – alle Kommunen der Verwaltungsgemeinschaft Backnang sind dabei!

Wie hängt die Wärmeplanung mit dem Heizungsgesetz zusammen und was kommt auf Gebäudeeigentümer zu?

Seit Januar 2024 hat das Gesetz zur Kommunalen Wärmeplanung (WPG) des Bundes seine Gültigkeit erlangt. Das Gesetz schreibt vor, dass alle Kommunen Deutschlands spätestens bis Mitte 2028 über eine kommunale Wärmeplanung verfügen sollen. Die kommunale Wärmeplanung soll als wegweisendes Instrument auf der Grundlage der lokalen Gegebenheiten einen Weg aufzeigen, wie Schritt für Schritt das Ziel einer treibhausgasneutralen Wärmeversorgung bis zum Jahr 2045 erreicht werden kann. Das Land Baden-Württemberg setzte sich mit dem Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzt (KlimaG BW) ambitioniertere Ziele und möchte eine treibhausgasneutrale Wärmeversorgung bereits im Jahr 2040 erreichen. Um dieses Ziel zu erreichen, wurden alle Stadtkreise und Großen Kreisstädte zur Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung bis Ende 2023 verpflichtet. So auch die Stadt Backnang, die dieser Verpflichtung bereits nachgekommen ist.

Im Erstellungsprozess der kommunalen Wärmeplanung der Stadt Backnang wurde schnell deutlich, dass eine auf regional erzeugten, erneuerbaren Energien basierte Wärmeversorgung nur gemeinsam mit den Umlandgemeinden der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Backnang (vVG) zu meistern ist. Da die zukünftige Wärmeversorgung größtenteils strombasiert z.B. über den Einsatz von Wärmepumpen erfolgen wird, muss parallel zum Ausbau von Wärmenetzen auch die erneuerbare Stromerzeugung forciert werden. Die vVG-Gemeinden verfügen im Gegensatz zur Stadt Backnang über größere Flächenpotenziale für den Ausbau von Windkraft, Solarenergie (Photovoltaik- und Solarthermieanlagen) und biogener Reststoffe. Um eine treibhausgasneutrale Wärmeversorgung zu erreichen, braucht es zukünftig einen Technologiemix aller verfügbaren Optionen.

Die vVG-Gemeinden (Allmersbach im Tal, Althütte, Aspach, Auenwald, Burgstetten, Kirchberg an der Murr, Oppenweiler und Weissach im Tal) haben sich ihrer Verantwortung angenommen und gemeinsam beschlossen eine kommunale Wärmeplanung im Konvoi durchzuführen. Dafür wurde das Landesförderprogramm „Freiwillige kommunale Wärmeplanung“ in Anspruch genommen, welches 80 Prozent der Kosten zur Erstellung der Wärmeplanung deckt. Das Konvoi-Modell bietet den Vorteil einer zentralen Bearbeitung und liefert im Ergebnis individuelle Wärmeplanungen je Gemeinde. Die Erstellung der Wärmeplanungen laufen aktuell und werden bis zum Ende des Jahres 2024 abgeschlossen sein. Damit erfüllen die vVG-Gemeinden bereits weit vor Ablauf der Vorgabe ihre gesetzliche Verpflichtung. Sie sind Vorreiter in der kommunalen Wärmeplanung kleinerer Kommunen und zeigen ihr Engagement für eine nachhaltige Zukunft.

Welche Auswirkungen hat nun die kommunale Wärmeplanung der vVG-Gemeinden auf private Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer und wie hängt diese mit den Vorgaben des Gebäudeenergiegesetztes (GEG, sogenanntes Heizungsgesetzt) zusammen?

Grundsätzlich gilt, dass die kommunale Wärmeplanung sowohl nach KlimaG BW als auch nach WPG ein informeller Plan ohne rechtliche Auswirkung ist. Allein der politische Beschluss zur Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung löst keine frühzeitigen GEG-Rechtsfolgen für Gebäudeeigentümerinnen oder -eigentümer aus (vgl. auch § 23 Abs. 4 WPG). Erst wenn die Kommune im Anschluss an die kommunale Wärmeplanung eine separate Gebietsausweisung als „Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes“ oder eines „Wasserstoffnetzausbaugebietes“ (vgl. § 26 WPG) beschließt, treten nur dort die im GEB genannten Pflichten (z.B. 65%-EE-Pflicht in der Wärmeversorgung des Gebäudes) bereits früher in Kraft (vgl. § 71 Abs. 8 Satz 3 GEG). Gleichzeitig gelten dort dann auch die Ausnahmeregelungen des GEGs. Zudem bewirkt diese Entscheidung keine Pflicht, eine bestimmte Wärmeversorgungsart oder eine bestimmte Wärmeversorgungsinfrastruktur zu nutzen bzw. zu errichten, auszubauen oder zu betreiben (siehe § 27 Absatz 2 WPG).

Ziel der kommunalen Wärmeplanung ist es mögliche technische Optionen zur Wärmeversorgung zu beleuchten, unvermeidbare für die Wärmeversorgung brauchbare Abwärme aufzudecken sowie erneuerbare Energiepotenziale und Wärmeeinsparpotenziale über energetische Gebäudesanierung auszuweisen. Aufbauend auf den Ergebnissen werden sogenannte Fokusgebiete identifiziert, in denen entweder die Möglichkeit eines Wärmenetzes besteht oder in denen eine individuelle, gebäudegebundene Wärmelösung forciert werden muss.

Somit liefert die kommunale Wärmeplanung den Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümern eine gute Übersicht zu möglichen Wärmenetzplanungen, bietet jedoch keinen Ersatz für individuelle Betrachtungen von Einzelgebäuden und gebäudescharfe Wärmeversorgungslösungen.

Sollten Sie Fragen zu dieser Thematik haben, wenden Sie sich gerne an bauamt(@)weissach-im-tal.de.