Öffentliche Bekanntmachung über die Änderung des Landschaftsschutzgebiets im Bereich Weissach im Tal

Verordnung des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis
zur Änderung der Verordnung des Landratsamts Rems-Murr-Kreis über das Landschaftsschutzgebiet
"Südliches Weissacher Tal und Berglen" in den Städten und Gemeinden Allmersbach im Tal, Althütte, Auenwald, Backnang, Berglen, Leutenbach, Rudersberg, Weissach im Tal und Winnenden, Rems-Murr-Kreis

vom 21. Dezember 1984

Vom 27.04.2026

Auf Grund der §§ 22 Absätze 1 und 2, 26 und 3 Absatz 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) sowie § 23 Absätze 4, 8 und 10 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz – NatSchG) - Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GBl. S. 26, 44) wird verordnet:

§ 1

(1) Der räumliche Geltungsbereich der Verordnung des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis über das Landschaftsschutzgebiet „Südliches Weissacher Tal und Berglen“ auf dem Gebiet der Städte und Gemeinden Allmersbach im Tal, Althütte, Auenwald, Backnang, Berglen, Leutenbach, Rudersberg, Weissach im Tal und Winnenden, Rems-Murr-Kreis vom 21. Dezember 1984 wird geändert.

(2) Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Gemeinde Weissach im Tal, Gemarkung Bruch, Rems-Murr-Kreis, wird mit Inkrafttreten dieser Verordnung aus dem Landschaftsschutzgebiet herausgenommen.

§ 2

(1) Die Änderung berührt den Bereich „Kelter“, in Weissach im Tal auf Gemarkung Bruch, Flur 0 (Bruch). Die von der Änderung berührte Fläche hat eine Größe von rund 0,038 Hektar.

(2) Die berührte Fläche ist in einer Übersichtskarte des Landratsamts Rems-Murr-Kreis
vom 22.05.2025 im Maßstab 1 25 000 (Anlage 1) sowie in einer Flurkarte vom 22.05.2025 im Maßstab 1: 2 500 (Anlage 2) eingetragen. Die rot eingefärbte und rot umrandete Fläche stellt die aus dem bisherigen Schutzgebiet herausfallende Fläche dar. Das bestehende Schutzgebiet ist in der Übersichtskarte grün schraffiert und grün umrandet und in der Flurkarte flächig grün und grün umrandet dargestellt. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

(3) Die Verordnung mit Karten wird beim Landratsamt Rems-Murr-Kreis in 71332 Waiblingen, Alter Postplatz 10 sowie beim Bürgermeisteramt der Gemeinde Weissach im Tal, Kirchberg 2-4, 71554 Weissach im Tal zur kostenlosen Einsicht für jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Waiblingen, 04.05.2026

Dr. Richard Sigel
Landrat des Rems-Murr-Kreises

Verkündungshinweis

Nach § 25 Absatz 1 NatSchG wird eine Verletzung der in § 24 NatSchG genannten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Verordnung schriftlich gegenüber dem Landratsamt Rems-Murr-Kreis, Alter Postplatz 10, 71332 Waiblingen geltend gemacht wird. Hierbei ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen.

LSG ÄVO mit Unterschrift LR
Begründung und Würdigung
Übersichtskarte
Flurkarte

Öffentliche Bekanntmachung

Der Bebauungsplan und die dazu gehörende Satzung über die örtlichen Bauvorschriften „West. Ortserweiterung – 3. Änderung“ treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Sie werden auf der Internetseite unter https://www.weissach-im-tal.de/rathaus-service/oeffentliche-bekanntmachungen der Gemeinde Weissach im Tal veröffentlicht und jedermann kann die Satzungen einschließlich der Beilagen beim Bürgermeisteramt, 71554 Weissach im Tal, Kirchberg 2+4, während der üblichen Dienststunden einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde Weissach im Tal unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts, geltend gemacht worden sind.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Weissach im Tal geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.

Weissach im Tal, den 07.05.2026

gez. Daniel Bogner

Bürgermeister

Begründung
Artenschutz
Umweltbelange
Abwägung öffentliche Auslegung
Abwägung erneute öffentliche Auslegung

Die Satzung wird auf der Internetseite unter www.weissach-im-tal.de/rathaus-service/oeffentliche-bekanntmachungen der Gemeinde Weissach im Tal veröffentlicht und jedermann kann die Satzungen einschließlich der Beilagen beim Bürgermeisteramt, 71554 Weissach im Tal, Kirchberg 2+4, während der üblichen Dienststunden einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde Weissach im Tal unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts, geltend gemacht worden sind.

Hingewiesen wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-43 BauGB bezeichneten Vermögensnachteilen, deren Leistung schriftlich oder elektronisch beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, schriftlich oder elektronisch gestellt ist.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Weissach im Tal geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.

Weissach im Tal, den 09.04.2026

gez. Daniel Bogner

Bürgermeister

Plan
Begründung
Kurzbericht Artenschutz
Satzung
Umweltbelange
Abwägung früh.
Abwägung öffentl.