Öffentliche Bekanntmachung
Inkrafttreten des Bebauungsplans und der dazugehörenden örtlichen Bauvorschriften „Bergfeld-Steingärten 3. Änderung“
Der Gemeinderat der Gemeinde Weissach im Tal hat am 24.09.2026 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan und die dazugehörenden örtlichen Bauvorschriften „Bergfeld-Steingärten 3. Änderung“ als jeweils selbständige Satzung gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung (LBO) in Verbindung mit § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der derzeit geltenden Fassung beschlossen.
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Bergfeld-Steingärten 3. Änderung“ bestehen aus dem Planteil im Maßstab 1:500 und dem Textteil, jeweils vom 23.10.2025, beide gefertigt vom Büro Roosplan, Backnang.
Beigelegt sind die Begründung vom 23.10.2025, der Kurzbericht zur artenschutzrechtlichen Übersichtsbegehung vom 07.10.2025 und die Abwägung der im Rahmen der Planoffenlage eingegangenen Stellungnahmen vom 24.09.2026.
Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB, der im beschleunigten Verfahren aufgestellt wurde. In diesem Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2a BauGB sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB wurde abgesehen.
Das Plangebiet liegt in Weissach im Tal im Ortsteil Unterweissach und wird von Bergweg, Brühlweg und der Straße Im Blütengarten umschlossen. Maßgebend ist der Lageplan des Planteils des Bebauungsplans in der Fassung vom 23.10.2025, gefertigt durch Roosplan, Backnang.
Der Geltungsbereich ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt:
Der Bebauungsplan und die dazu gehörende Satzung über die örtlichen Bauvorschriften „Bergfeld-Steingärten 3. Änderung“ treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Sie werden auf der Internetseite unter www.weissach-im-tal.de der Gemeinde Weissach im Tal veröffentlicht und jedermann kann die Satzungen einschließlich der Beilagen beim Bürgermeisteramt, Kirchberg 2+4, 71554 Weissach im Tal während der üblichen Dienststunden einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Es liegen folgende umweltbezogene Informationen vor: Ein Kurzbericht zur artenschutzrechtlichen Übersichtsbegehung und in den Hinweisen in Ziffer III des Textteils.
Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde Weissach im Tal unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts, geltend gemacht worden sind.
Hingewiesen wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-43 BauGB bezeichneten Vermögensnachteilen, deren Leistung schriftlich oder elektronisch beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, schriftlich oder elektronisch gestellt ist.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Weissach im Tal geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.
Weissach im Tal, den 25.09.2026
gez. Daniel Bogner
Bürgermeister
Plan
Textteil
Begründung
Kurzbericht Artenschutz
Abwägung
Satzungstext
Öffentliche Bekanntmachung
Freiwilliges Bieterverfahren Wohnbebauung „Pflegeheim“ in Weissach im Tal
Die Gemeinde Weissach im Tal bietet die nachstehend benannte Liegenschaft zum Verkauf an:
Zum Verkauf steht das Projektgrundstück Flurstück 1753/1 in Unterweissach mit einer Größe von ca. 7.487 m².
Für die Erschließungsvariante 1 beträgt die zu erwerbende Grundstücksfläche ca. 6.451m².
Der Kaufpreis für das Grundstück beträgt 240,- €/m².
Für die Erschließungsvariante 2 beträgt die zu erwerbende Grundstücksfläche ca. 6.594m².
Der Kaufpreis für das Grundstück beträgt 230,- €/m².
Für die Erschließungsvariante 3 beträgt die zu erwerbende Grundstücksfläche ca. 7.019m².
Der Kaufpreis für das Grundstück beträgt 220,- €/m².
Für die Erschließungsvariante 4 beträgt die zu erwerbende Grundstücksfläche ca. 7.487m².
Der Kaufpreis für das Grundstück beträgt 200,- €/m².
Kleinere Änderungen an der Grundstücksgröße sind hier möglich. Diese haben keine Anpassung des Kaufpreisgebots (Grundstückskaufpreis) zur Folge.
Die Kaufpreise verstehen sich für ein Baugrundstück inkl. Projektentwicklung.
Die Erschließung und die Kosten der Erschließung liegen hierbei bei dem Investor.
Über die Erschließung, die Durchführung, die Qualität der Erschließung einen verbindlichen Zeitplan hierfür sowie die Übertragung der Erschließungsanlagen in das Eigentum der Gemeinde Weissach im Tal wird ein städtebaulicher Vertrag zwischen Investor und der Gemeinde Weissach im Tal geschlossen.
Die Gemeinde Weissach im Tal möchte das bestehende Pflegeheim der Diakonie Stetten, in Absprache mit der Diakonie Stetten, auf das o.g. Projektgrundstück verlagern.
Das Pflegeheim soll, in Rücksprache mit der Diakonie Stetten, über zukünftig 60 Pflegeplätze verfügen. Eine Erweiterungsmöglichkeit auf 90 Pflegeplätze soll zukünftig möglich sein und ist im Planungskonzept zu berücksichtigen.
Für die Betreibung des Pflegeheims steht die Diakonie Stetten als Betreiberin bereit. Diese möchte einen langfristigen Mietvertrag als Betreiberin mit dem Investor abschließen.
Investoren können sich allerdings auch mit einem anderen Betreiber für das Projekt bewerben.
Bewerbungen ohne Betreiber für das Pflegeheim werden vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Eine Ergänzende Wohnnutzung als Geschosswohnungsbau mit maximal III-Geschossen ist auf dem Projektgrundstück möglich.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Frist und Abgabestelle zur Einreichung der Bewerbungen
Frist zur Abgabe der Bewerbungen: 25.09.2026, 12.00 Uhr
die STEG Stadtentwicklung GmbH, Götz Hofmann, Olgastraße 54, 70182 Stuttgart
Bezug und Preise der Vergabeunterlagen
Für die Abgabe der Bewerbungen sind die vorgegebenen Teilnahmeformulare zu verwenden und ausgefüllt abzugeben. Die Teilnehmerformulare sowie weitere Informationen zum Projekt und Verfahren sind auf Anfrage kostenfrei erhältlich bei:
die STEG Stadtentwicklung GmbH
Herrn Götz Hofmann
Olgastraße 54
70182 Stuttgart
Tel.: 0711 21068-163
E-Mail: goetz.hofmann@steg.de

