Öffentliche Bekanntmachung über die Änderung des Landschaftsschutzgebiets im Bereich Weissach im Tal
Verordnung des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis
zur Änderung der Verordnung des Landratsamts Rems-Murr-Kreis über das Landschaftsschutzgebiet
"Südliches Weissacher Tal und Berglen" in den Städten und Gemeinden Allmersbach im Tal, Althütte, Auenwald, Backnang, Berglen, Leutenbach, Rudersberg, Weissach im Tal und Winnenden, Rems-Murr-Kreis
vom 21. Dezember 1984
Vom 27.04.2026
Auf Grund der §§ 22 Absätze 1 und 2, 26 und 3 Absatz 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) sowie § 23 Absätze 4, 8 und 10 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz – NatSchG) - Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GBl. S. 26, 44) wird verordnet:
§ 1
(1) Der räumliche Geltungsbereich der Verordnung des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis über das Landschaftsschutzgebiet „Südliches Weissacher Tal und Berglen“ auf dem Gebiet der Städte und Gemeinden Allmersbach im Tal, Althütte, Auenwald, Backnang, Berglen, Leutenbach, Rudersberg, Weissach im Tal und Winnenden, Rems-Murr-Kreis vom 21. Dezember 1984 wird geändert.
(2) Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Gemeinde Weissach im Tal, Gemarkung Bruch, Rems-Murr-Kreis, wird mit Inkrafttreten dieser Verordnung aus dem Landschaftsschutzgebiet herausgenommen.
§ 2
(1) Die Änderung berührt den Bereich „Kelter“, in Weissach im Tal auf Gemarkung Bruch, Flur 0 (Bruch). Die von der Änderung berührte Fläche hat eine Größe von rund 0,038 Hektar.
(2) Die berührte Fläche ist in einer Übersichtskarte des Landratsamts Rems-Murr-Kreis
vom 22.05.2025 im Maßstab 1 25 000 (Anlage 1) sowie in einer Flurkarte vom 22.05.2025 im Maßstab 1: 2 500 (Anlage 2) eingetragen. Die rot eingefärbte und rot umrandete Fläche stellt die aus dem bisherigen Schutzgebiet herausfallende Fläche dar. Das bestehende Schutzgebiet ist in der Übersichtskarte grün schraffiert und grün umrandet und in der Flurkarte flächig grün und grün umrandet dargestellt. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.
(3) Die Verordnung mit Karten wird beim Landratsamt Rems-Murr-Kreis in 71332 Waiblingen, Alter Postplatz 10 sowie beim Bürgermeisteramt der Gemeinde Weissach im Tal, Kirchberg 2-4, 71554 Weissach im Tal zur kostenlosen Einsicht für jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Waiblingen, 04.05.2026
Dr. Richard Sigel
Landrat des Rems-Murr-Kreises
Verkündungshinweis
Nach § 25 Absatz 1 NatSchG wird eine Verletzung der in § 24 NatSchG genannten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Verordnung schriftlich gegenüber dem Landratsamt Rems-Murr-Kreis, Alter Postplatz 10, 71332 Waiblingen geltend gemacht wird. Hierbei ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen.
LSG ÄVO mit Unterschrift LR
Begründung und Würdigung
Übersichtskarte
Flurkarte
Öffentliche Bekanntmachung
Inkrafttreten des Bebauungsplans „West. Ortserweiterung – 3. Änderung“ (08119083_1263_063_03) und der dazugehörenden örtlichen Bauvorschriften
Der Gemeinderat der Gemeinde Weissach im Tal hat am 23.04.2026 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „West. Ortserweiterung – 3. Änderung“ und die dazugehörenden örtlichen Bauvorschriften als jeweils selbständige Satzung gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung (LBO) in Verbindung mit § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der derzeit geltenden Fassung beschlossen.
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „West. Ortserweiterung – 3. Änderung“ bestehen aus dem Planteil im Maßstab 1:500 und dem Textteil jeweils vom 03.07.2025/26.02.2026, beide gefertigt vom Büro roosplan, Backnang.
Beigelegt sind die Begründung (Stand 03.07.2025/26.02.2026), die Abwägungen der im Rahmen der Planoffenlage eingegangenen Stellungnahmen (Stand 26.02.2026), sowie der erneuten Auslegung (Stand 23.04.2026) und die artenschutzrechtliche Prüfung (Stand 28.05.2025) und die Ermittlung der Umweltbelange (Stand 09.07.2025).
Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB, der im beschleunigten Verfahren aufgestellt wurde. In diesem Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2a BauGB sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB wurde abgesehen.
Das Plangebiet befindet sich in der Gemarkung Unterweissach an der Kernerstraße. Es wird im Norden durch die bestehende Wohnbebauung sowie die Kernerstraße, im Westen durch bestehende Wohnbebauung, im Osten durch einen Fußweg sowie ebenfalls bestehende Wohnbebauung und im Süden wiederum durch bestehende Wohnbebauung begrenzt. Maßgebend ist der Lageplan des Planteils des Bebauungsplans in der Fassung vom 03.07.2025/26.02.2026, gefertigt durch Büro roosplan, Backnang.
Der Geltungsbereich ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt:
Der Bebauungsplan und die dazu gehörende Satzung über die örtlichen Bauvorschriften „West. Ortserweiterung – 3. Änderung“ treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Sie werden auf der Internetseite unter https://www.weissach-im-tal.de/rathaus-service/oeffentliche-bekanntmachungen der Gemeinde Weissach im Tal veröffentlicht und jedermann kann die Satzungen einschließlich der Beilagen beim Bürgermeisteramt, 71554 Weissach im Tal, Kirchberg 2+4, während der üblichen Dienststunden einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde Weissach im Tal unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts, geltend gemacht worden sind.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Weissach im Tal geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.
Weissach im Tal, den 07.05.2026
gez. Daniel Bogner
Bürgermeister
Begründung
Artenschutz
Umweltbelange
Abwägung öffentliche Auslegung
Abwägung erneute öffentliche Auslegung
Inkrafttreten der 2. Änderung Abrundungssatzung Aichholzhof Gemarkung Unterweissach
Der Gemeinderat der Gemeinde Weissach im Tal hat am 26.02.2026 in öffentlicher Sitzung die Satzung „2. Änderung Abrundungssatzung Aichholzhof“ als jeweils selbständige Satzung gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung (LBO) in Verbindung mit § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der derzeit geltenden Fassung beschlossen.
Die Satzung „2. Änderung Abrundungssatzung Aichholzhof“ besteht aus dem Planteil im Maßstab 1:500 und dem Textteil jeweils vom 20.03.2025/06.11.2025, beide gefertigt vom Ingenieurbüro roosplan, Backnang.
Beigelegt sind die Begründung (Stand 20.03.2025/06.11.2025), die Abwägung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen (Stand 06.11.2025), die Abwägung der in der Planoffenlage eingegangenen Stellungnahmen (Stand 26.02.2026), sowie die artenschutzrechtliche Prüfung (Stand 22.10.2025) und die Ermittlung der Umweltbelange inkl. Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung (Stand 20.08.2025).
Das Plangebiet befindet sich in Weissach im Tal im Aichholzhofweg. Es wird im Norden durch freie Landschaft, im Osten durch Wohnbebauung, im Westen durch Freie Landschaft und im Süden durch Wohnbebauung und das Feuerwehrgerätehaus begrenzt. Maßgebend ist der Lageplan der Satzung in der Fassung vom 20.03.2025/06.11.2025.
Der Geltungsbereich ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt:
Die Satzung wird auf der Internetseite unter www.weissach-im-tal.de/rathaus-service/oeffentliche-bekanntmachungen der Gemeinde Weissach im Tal veröffentlicht und jedermann kann die Satzungen einschließlich der Beilagen beim Bürgermeisteramt, 71554 Weissach im Tal, Kirchberg 2+4, während der üblichen Dienststunden einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde Weissach im Tal unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts, geltend gemacht worden sind.
Hingewiesen wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-43 BauGB bezeichneten Vermögensnachteilen, deren Leistung schriftlich oder elektronisch beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, schriftlich oder elektronisch gestellt ist.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Weissach im Tal geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.
Weissach im Tal, den 09.04.2026
gez. Daniel Bogner
Bürgermeister
Plan
Begründung
Kurzbericht Artenschutz
Satzung
Umweltbelange
Abwägung früh.
Abwägung öffentl.


