Gemeinde Weissach im Tal
Rems-Murr-Kreis
Inkrafttreten des Bebauungsplans "Solarpark Pfaffenklinge" mit örtlichen Bauvorschriften in Weissach im Tal
Der Gemeinderat der Gemeinde Weissach im Tal hat am 20.03.2025 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan und die dazugehörenden örtlichen Bauvorschriften „Solarpark Pfaffenklinge“ als jeweils selbständige Satzung gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung (LBO) in Verbindung mit § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der derzeit geltenden Fassung beschlossen.
Es handelt sich nach § 8 Abs. 4 Satz 1 BauGB um einen vorzeitigen Bebauungsplan, der nach § 10 Abs. 2 BauGB der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde bedarf. Der Antrag zur Genehmigung wurde am 05.06.2025 an das Landratsamt Rems Murr Kreis gestellt. Die Genehmigung wurde vom Landratsamt am 06.08.2025 erteilt.
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Solarpark Pfaffenklinge“ bestehen aus dem Planteil im Maßstab 1:500 und dem Textteil vom 05.10.2023 / 07.11.2024 beide gefertigt vom Büro ROOSPLAN, Backnang
Beigelegt sind, die Begründung vom 05.10.2023 / 07.11.2024, die Abwägung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen (Stand 07.11.2024) und der in der Planoffenlage eingegangenen Stellungnahmen (Stand 20.03.2025) sowie die Artenschutzrechtliche Prüfung (Stand vom 23.04.2024), der Umweltbericht inkl. Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung (Stand vom 07.11.2024), die Ergänzung Umweltbericht „Landschaftsbildbewertung“ (Stand 11.02.2025), der Bericht zum Blendrisiko einer geplanten PV-Anlage in Weissach im Tal (Stand 10.10.2024), die Beurteilung der Hydrologie von Solarpark und Wasserentnahmestellen (Stand 24.05.2024) und die zusammenfassende Erklärung (Stand 21.08.2025).
Der Geltungsbereich ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt:
Die Unterlagen werden auf der Internetseite unter http://www.weissach-im-tal.de/rathaus-service/oeffentliche-bekanntmachungen der Gemeinde Weissach im Tal veröffentlicht und jedermann kann die Satzungen einschließlich der Beilagen beim Bürgermeisteramt Weissach im Tal, Rathaus, Kirchberg 2 + 4, während der üblichen Dienststunden einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung Bebauungsplans oder der Satzung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde Weissach im Tal unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts, geltend gemacht worden sind.
Hingewiesen wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-43 BauGB bezeichneten Vermögensnachteilen, deren Leistung schriftlich oder elektronisch beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, schriftlich oder elektronisch gestellt ist.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Weissach im Tal geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.
Weissach im Tal, 04.09.2025
gez. Daniel Bogner
Bürgermeister
Plan
Textteil
Begründung
Kurzbericht Artenschutz
Umweltbericht
Landschaftsbewertung
Anregungen frühz.
Anregungen öffentl.
Bericht zum Blendrisiko
Satzung
Zusammenfassende Erklärung