Öffentliche Bekanntmachung über die Änderung des Landschaftsschutzgebiets im Bereich Weissach im Tal

Verordnung des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis
zur Änderung der Verordnung des Landratsamts Rems-Murr-Kreis über das Landschaftsschutzgebiet
"Südliches Weissacher Tal und Berglen" in den Städten und Gemeinden Allmersbach im Tal, Althütte, Auenwald, Backnang, Berglen, Leutenbach, Rudersberg, Weissach im Tal und Winnenden, Rems-Murr-Kreis

vom 21. Dezember 1984

Vom 27.04.2026

Auf Grund der §§ 22 Absätze 1 und 2, 26 und 3 Absatz 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) sowie § 23 Absätze 4, 8 und 10 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz – NatSchG) - Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GBl. S. 26, 44) wird verordnet:

§ 1

(1) Der räumliche Geltungsbereich der Verordnung des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis über das Landschaftsschutzgebiet „Südliches Weissacher Tal und Berglen“ auf dem Gebiet der Städte und Gemeinden Allmersbach im Tal, Althütte, Auenwald, Backnang, Berglen, Leutenbach, Rudersberg, Weissach im Tal und Winnenden, Rems-Murr-Kreis vom 21. Dezember 1984 wird geändert.

(2) Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Gemeinde Weissach im Tal, Gemarkung Bruch, Rems-Murr-Kreis, wird mit Inkrafttreten dieser Verordnung aus dem Landschaftsschutzgebiet herausgenommen.

§ 2

(1) Die Änderung berührt den Bereich „Kelter“, in Weissach im Tal auf Gemarkung Bruch, Flur 0 (Bruch). Die von der Änderung berührte Fläche hat eine Größe von rund 0,038 Hektar.

(2) Die berührte Fläche ist in einer Übersichtskarte des Landratsamts Rems-Murr-Kreis
vom 22.05.2025 im Maßstab 1 25 000 (Anlage 1) sowie in einer Flurkarte vom 22.05.2025 im Maßstab 1: 2 500 (Anlage 2) eingetragen. Die rot eingefärbte und rot umrandete Fläche stellt die aus dem bisherigen Schutzgebiet herausfallende Fläche dar. Das bestehende Schutzgebiet ist in der Übersichtskarte grün schraffiert und grün umrandet und in der Flurkarte flächig grün und grün umrandet dargestellt. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

(3) Die Verordnung mit Karten wird beim Landratsamt Rems-Murr-Kreis in 71332 Waiblingen, Alter Postplatz 10 sowie beim Bürgermeisteramt der Gemeinde Weissach im Tal, Kirchberg 2-4, 71554 Weissach im Tal zur kostenlosen Einsicht für jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Waiblingen, 04.05.2026

Dr. Richard Sigel
Landrat des Rems-Murr-Kreises

Verkündungshinweis

Nach § 25 Absatz 1 NatSchG wird eine Verletzung der in § 24 NatSchG genannten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Verordnung schriftlich gegenüber dem Landratsamt Rems-Murr-Kreis, Alter Postplatz 10, 71332 Waiblingen geltend gemacht wird. Hierbei ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen.

LSG ÄVO mit Unterschrift LR
Begründung und Würdigung
Übersichtskarte
Flurkarte

Öffentliche Bekanntmachung

Der Bebauungsplan und die dazu gehörende Satzung über die örtlichen Bauvorschriften „West. Ortserweiterung – 3. Änderung“ treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Sie werden auf der Internetseite unter https://www.weissach-im-tal.de/rathaus-service/oeffentliche-bekanntmachungen der Gemeinde Weissach im Tal veröffentlicht und jedermann kann die Satzungen einschließlich der Beilagen beim Bürgermeisteramt, 71554 Weissach im Tal, Kirchberg 2+4, während der üblichen Dienststunden einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde Weissach im Tal unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts, geltend gemacht worden sind.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Weissach im Tal geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.

Weissach im Tal, den 07.05.2026

gez. Daniel Bogner

Bürgermeister

Begründung
Artenschutz
Umweltbelange
Abwägung öffentliche Auslegung
Abwägung erneute öffentliche Auslegung

Freiwilliges Bieterverfahren Wohnbebauung „Pflegeheim“ in Weissach im Tal

Die Gemeinde Weissach im Tal bietet die nachstehend benannte Liegenschaft zum Verkauf an:

Zum Verkauf steht das Projektgrundstück Flurstück 1753/1 in Unterweissach mit einer Größe von ca. 7.487 m².

Für die Erschließungsvariante 1 beträgt die zu erwerbende Grundstücksfläche ca. 6.451m².

Der Kaufpreis für das Grundstück beträgt 240,- €/m².

Für die Erschließungsvariante 2 beträgt die zu erwerbende Grundstücksfläche ca. 6.594m².

Der Kaufpreis für das Grundstück beträgt 230,- €/m².

Für die Erschließungsvariante 3 beträgt die zu erwerbende Grundstücksfläche ca. 7.019m².

Der Kaufpreis für das Grundstück beträgt 220,- €/m².

Für die Erschließungsvariante 4 beträgt die zu erwerbende Grundstücksfläche ca. 7.487m².

Der Kaufpreis für das Grundstück beträgt 200,- €/m².

Kleinere Änderungen an der Grundstücksgröße sind hier möglich. Diese haben keine Anpassung des Kaufpreisgebots (Grundstückskaufpreis) zur Folge.

Die Kaufpreise verstehen sich für ein Baugrundstück inkl. Projektentwicklung.

Die Erschließung und die Kosten der Erschließung liegen hierbei bei dem Investor.

Über die Erschließung, die Durchführung, die Qualität der Erschließung einen verbindlichen Zeitplan hierfür sowie die Übertragung der Erschließungsanlagen in das Eigentum der Gemeinde Weissach im Tal wird ein städtebaulicher Vertrag zwischen Investor und der Gemeinde Weissach im Tal geschlossen.

Die Gemeinde Weissach im Tal möchte das bestehende Pflegeheim der Diakonie Stetten, in Absprache mit der Diakonie Stetten, auf das o.g. Projektgrundstück verlagern.

Das Pflegeheim soll, in Rücksprache mit der Diakonie Stetten, über zukünftig 60 Pflegeplätze verfügen. Eine Erweiterungsmöglichkeit auf 90 Pflegeplätze soll zukünftig möglich sein und ist im Planungskonzept zu berücksichtigen.

Für die Betreibung des Pflegeheims steht die Diakonie Stetten als Betreiberin bereit. Diese möchte einen langfristigen Mietvertrag als Betreiberin mit dem Investor abschließen.

Investoren können sich allerdings auch mit einem anderen Betreiber für das Projekt bewerben.

Bewerbungen ohne Betreiber für das Pflegeheim werden vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Eine Ergänzende Wohnnutzung als Geschosswohnungsbau mit maximal III-Geschossen ist auf dem Projektgrundstück möglich.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Frist und Abgabestelle zur Einreichung der Bewerbungen

Frist zur Abgabe der Bewerbungen: 25.09.2026, 12.00 Uhr

die STEG Stadtentwicklung GmbH, Götz Hofmann, Olgastraße 54, 70182 Stuttgart

Bezug und Preise der Vergabeunterlagen

Für die Abgabe der Bewerbungen sind die vorgegebenen Teilnahmeformulare zu verwenden und ausgefüllt abzugeben. Die Teilnehmerformulare sowie weitere Informationen zum Projekt und Verfahren sind auf Anfrage kostenfrei erhältlich bei:

die STEG Stadtentwicklung GmbH
Herrn Götz Hofmann
Olgastraße 54
70182 Stuttgart
Tel.: 0711 21068-163
E-Mail: goetz.hofmann@steg.de