Öffentliche Bekanntmachung

Die Satzung wird auf der Internetseite unter www.weissach-im-tal.de/rathaus-service/oeffentliche-bekanntmachungen der Gemeinde Weissach im Tal veröffentlicht und jedermann kann die Satzungen einschließlich der Beilagen beim Bürgermeisteramt, 71554 Weissach im Tal, Kirchberg 2+4, während der üblichen Dienststunden einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde Weissach im Tal unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts, geltend gemacht worden sind.

Hingewiesen wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-43 BauGB bezeichneten Vermögensnachteilen, deren Leistung schriftlich oder elektronisch beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, schriftlich oder elektronisch gestellt ist.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Weissach im Tal geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.

Weissach im Tal, den 09.04.2026

gez. Daniel Bogner

Bürgermeister

Plan
Begründung
Kurzbericht Artenschutz
Satzung
Umweltbelange
Abwägung früh.
Abwägung öffentl.