Aktuelle Meldungen

Grund- und Gewerbesteuervorauszahlungen auf 15. November 2025

 

Am 15. November ist die 4. Rate der Grund- und Gewerbesteuerzahlung für das Rechnungsjahr 2025 fällig.
 
Die Höhe der Grundsteuer ist aus dem Grundsteuerjahresbescheid für 2025 bzw. dem zuletzt ergangenen Grundsteueränderungsbescheid ersichtlich.
 
Die Höhe der Gewerbesteuervorauszahlungen ist dem jeweiligen Gewerbesteuerbescheid zu entnehmen.
 
Es ist unbedingt erforderlich, dass bei der Überweisung oder Bezahlung des Steuerbetrages das auf dem Bescheid vermerkte 12-stellige Buchungszeichen (5.0100... oder 5.0101....) mit angegeben wird. Es kann sonst zu Verbuchungsschwierigkeiten bei der Gemeindekasse kommen.
 
Für Ihre Überweisung nutzen Sie bitte eine der folgenden Bankverbindungen der Gemeinde Weissach im Tal
KSK Waiblingen              IBAN: DE16 6025 0010 0000 0003 54               BIC: SOLADES1WBN
Voba Schwäb. Wald eG  IBAN: DE97 6139 1410 0045 3640 01              BIC: GENODES1WEL
Voba Backnang eG         IBAN: DE59 6029 1120 0003 5850 00               BIC: GENODES1VBK
 
Schecks bitte nur an die Gemeindekasse senden.
Bareinzahlungen bei der Gemeindekasse sind während der Öffnungszeiten des Rathauses möglich.
 
Die Steuerpflichtigen werden gebeten, die Zahlungen termingerecht vorzunehmen, da sonst mit dem Ansatz von Säumniszuschlägen und Mahngebühren zu rechnen ist.
 
Bei denjenigen Abgabepflichtigen, welche die Gemeindekasse zur Abbuchung ermächtigt haben, wird der auf 15. November 2025 fällige Steuerbetrag direkt bei der angegebenen Bank abgebucht.
 
Wir weisen an dieser Stelle nochmals darauf hin, dass keine weiteren Zahlungsaufforderungen für die Vorauszahlungen von der Gemeinde ergehen. Alle Zahlungspflichtigen merken sich bitte den Zahlungstermin selbst vor.
 
Zahlung von Grundsteuer bei Eigentumswechsel
Bei Veräußerung von Grundbesitz stellt sich meist die Frage, wer nach dem Verkauf zur Zahlung der Grundsteuer an die Gemeinde verpflichtet ist. Nach den Regelungen des Grundsteuergesetzes gilt, dass der bisherige Eigentümer so lange zur Zahlung der Grundsteuer an die Gemeinde verpflichtet ist, bis vom zuständigen Finanzamt ein neuer bzw. geänderter Einheitswertbescheid erlassen wurde (§ 10 Grundsteuergesetz). Andere Vereinbarungen, z.B. im Kaufvertrag, haben nur privatrechtliche Bedeutung für eine evtl. vorzunehmende Verrechnung der Steuer zwischen Verkäufer und Käufer. Sie berühren jedoch die Zahlungspflicht (Steuerschuld) gegenüber der Gemeinde nicht.
 
Falls Sie Fragen zur Grundsteuer und Gewerbesteuer bzw. zu Ihrem Steuerbescheid haben, können Sie sich jederzeit an uns wenden.
 
 
Wir geben Ihnen gerne Auskunft.
 
Erreichen können Sie uns unter folgender Telefonnummer bzw. E-Mail-Adresse
 
Petra Österle, Tel: 07191-3531 43, E-Mail: petra.oesterle@weissach-im-tal.de