Bekanntmachung über die öffentliche Auflegung der Vorschlagsliste

Wahl der Schöffinnen und Schöffen/Jugendschöffinnen und Jugendschöffen der Gemeinde Weissach im Tal für die Amtszeit vom 1.1.2024 bis 31.12.2028 in den Schöffengerichten des Amtsgerichts Backnang und den Strafkammern des Landgerichts Stuttgart

Der Gemeinderat hat in der Sitzung am 22.06.2023 den Beschluss über die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für das Landgericht Stattgart und das Amtsgericht Backnang gefasst.

Die Listen liegen gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Zeit vom 03.07.2023 bis zum 07.07.2023 zu jedermanns Einsicht im Rathaus Unterweissach, Zimmer 8, zu den üblichen Öffnungszeiten aus.

Gegen die Vorschlagslisten kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche nach Schluss der Auflegung schriftlich (Gemeinde Weissach im Tal, Frau Apel, Kirchberg 2+4, 71554 Weisach im Tal) oder zu Protokoll im Rathaus Unterweissach, Zimmer 8, in der Zeit von 10.07.2023 bis 14.07.2023 Einspruch ausschließlich mit der Begründung erhoben werden, dass in die Listen Personen aufgenommen wurden, die nach einem der Gründe aus §§ 32 bis 34 GVG nicht aufgenommen werden durften oder sollten.


Vierter Titel Schöffengerichte

§ 32

Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:
1.Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
2.Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

§ 33

Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

§ 34

(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
1. Der Bundespräsident;
2. Die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
3. Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
4. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
5. Gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
6. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.

(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.

Text in der Fassung des Artikels 7 Zweites Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts G. v. 27. August 2017 BGBl. I S. 3295 m.W.v. 5. September 2017

Öffentliche Auflegung der Vorschlagsliste

Lfd. Nr.

Name

Geburtsname

Vorname/n

Geburtsjahr

Beruf

PLZ, Wohnort, ggf. Ortsteil

1

Kugler

1965

Steuerberater

71554 Weissach im Tal

Mark Theodor

Unterweissach

2

Bachofer

1965

 

Selbständiger Elektromeister

71554 Weissach im Tal

Stefan

Unterweissach

3

Thena

1956

Rentner

71554 Weissach im Tal

Werner

Unterweissach

4

Bauer

1982

Gesundheits- und Krankenpfleger / Rettungssanitäter

71554 Weissach im Tal

Sebastian

Oberweissach

5

Hofmann-Wissmann

1970

Diplomverwaltungswirtin

71554 Weissach im Tal

Michaela

Unterweissach